Mit dem etwas sperrig benannten „Glücksspieländerungsstaatsvertrag“ wurden 2012 die Regelungen rund um die Aufteilung und den Betrieb von Spielhallen neu geregelt. 2022 sollen nun in Freiburg unter Anderem die Abstandsregeln umgesetzt werden – zwischen Spielhallen dürfen nun nicht weniger als 500m liegen. Wie hat die Stadt im Konfliktfall entschieden, welcher Betrieb die Türen schließen muss? Das fragen wir bei der Verwaltung nach.

Die Anfrage als PDF

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Horn,

Mit dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag von 2012 wurden auch die Kommunen aufgefordert, die Situation rund um den Betrieb von Spielhallen neu aufzustellen. Unter Anderem wurden die Regeln rund um den Kinder- und Jugendschutz, den Betrieb und die räumliche Aufteilung von Spielhallen neu geordnet.

Der Handlungsbedarf für die Gemeinden bezog sich dabei auch auf die neu eingeführte Abstandsregel von 500m zwischen einzelnen Spielhallenanbietern. Da der Staatsvertrag hierfür keine Regelung zum Bestandsschutz vorsieht, oblag es den Gemeinden im Fall von Anbietern, welche die 500m nicht erfüllen, eine Entscheidung darüber zu treffen, welche Anbieter ihren Betrieb weiterführen können und welchen der Weiterbetrieb nicht genehmigt wird.

Zur Umsetzung dieser Praxis in Freiburg möchten wir um die Beantwortung folgender Fragen bitten:

  1. In wie vielen Fällen musste in Freiburg aufgrund der 500m Abstandsregel eine Abwägung getroffen werden, einem oder mehreren Anbietern den Weiterbetrieb eines bestehenden Spielhallengewerbes zu untersagen?
  2. Nach welchen Kriterien wurde von städtischer Seite abgewogen, welchen Anbietern im Fall eines Konfliktes mit der 500m Abstandsregel der Betrieb untersagt wird? War/ist die Nutzung der OASIS-Sperrdatei durch die betroffenen Einrichtungen Teil der zur Bewertung herangezogenen Kriterien?
  3. Haben sich in der Konsequenz der städtischen Entscheidung für bzw. gegen einzelne Anbieter, die mit der neuen Regelung im Konflikt stehen, rechtliche Auseinandersetzungen mit den betroffenen Anbietern ergeben und rechnet die Stadt mit möglichen Haftungs- oder Schadenersatzansprüchen, die sich daraus ergeben könnten?
  4. Auf welcher Grundlage wurde die Übergangsfrist, die im Fall einer Aufforderung zur Betriebsstilllegung an einzelne Anbieter gewährt wurde, festgelegt? Gab es hierzu Abstimmungen der einzelnen Gemeinden in Baden-Württemberg untereinander und vor welchem Hintergrund wurde für bzw. gegen ein einheitliches Vorgehen entschieden?
  5. Wie schätzt die Stadt die durch den Glücksspieländerungsstaatsvertrag entstandenen Vorteile beim Kinder- und Jugendschutz, bei der Glücksspielsuchtprävention sowie die Möglichkeiten der Risikoabwendung beim kontrollierten Spielhallenbetrieb vor Ort, auch vor dem Hintergrund des immer weiter wachsenden Online-Glücksspielmarktes, ein?