Als FDP&BFF Fraktion im Freiburger Stadtrat, ist und bleibt die Eishalle ein wichtiges Thema für uns. Freiburg ohne Sport in all seinen Formen und Facetten ist undenkbar – dazu gehört für uns auch die Echte Helden Arena. Nachdem sich die Verwaltung im November dazu entschieden hat, die bestehende Eishalle auf eine Sanierung zu prüfen, haben wir eine Anfrage gestellt, um wichtige Fragen für den weiteren Verlauf zu klären.
Zusammenfassung:
- Baurechtliche Mängel: Teile der Eishalle wurden ohne Genehmigungen gebaut; das Dachtragwerk muss komplett erneuert werden.
- Anforderungen: Eine umfassende Sanierungen ist nötig, um Schallschutz und technische Vorschriften zu erfüllen.
- Zukunftspläne: Eine Machbarkeitsstudie prüft, wie eine Neukonstruktion mit teils erhaltener Substanz rechtliche und technische Vorgaben erfüllen kann.
Volltext:
1. Es wurde in der Vergangenheit dargelegt, dass die heutige Eishalle bzw. Teile davon ohne die zu der jeweiligen Zeit des jeweiligen Bauabschnitts erforderlichen baurechtlichen Voraussetzungen errichtet wurden (z. B. fehlende Baugenehmigungen).
Frage:
Trifft dies für die ganze Halle oder Teile davon zu und falls ja, für welche in welchen Jahren?
Antwort:
Bei der Errichtung der Halle wurde das Dachtragwerk konstruktiv anders genehmigt und vom Statiker anders berechnet als errichtet. Daher war in der Vergangenheit bereits die technische Sicherheit durch den Einbau einer zusätzlichen Stahltragekonstruktion für das Dachtragwerk hergestellt worden.
Die ursprüngliche Baugenehmigung war zeitlich befristet gewesen und durch Zeitablauf erloschen. Aufgrund der kontinuierlichen Gebäudeunterhaltung und der vertieften Überprüfung im Sommer 2024 konnte der Betrieb für weitere 5 Jahre zugelassen werden.
Obwohl grundsätzlich am Standort Planungsrecht besteht, müssen bei einer Neugenehmigung die dann geltenden technischen Vorschriften erfüllt werden. Insbesondere muss nachgewiesen werden, dass der Betrieb der Eishalle immissionstechnisch mit dem benachbarten Wohngebiet verträglich ist bzw. die dort zu beachtenden Lärmwerte nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung eingehalten werden können. Dies war für die vorhandene Dachkonstruktion nach Einschätzung der Fachleute nicht möglich.
2. Frage: Hat das Fehlen baurechtlicher Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Hallenbaus oder von Teilen davon Auswirkungen auf eine mögliche gegenwärtige Sanierung am Standort?
Antwort:
Ja, speziell in den genannten Punkten müssen technische Lösungen gefunden werden. Da wir eine langfristige Lösung anstreben, kommt nur eine umfassende Generalsanierung mit stellenweise notwendigem Abriss und Neubau in Frage. Die Dachkonstruktion betreffend sprechen wir Stand heute von einem kompletten Austausch des Dachs inkl. Tragwerk. Da können wir in Aussicht stellen, auch die baurechtlich erforderlichen Lösungen zu finden.
3. Uns wurde in den Gesprächen mit der Verwaltung gesagt, dass für eine Sanierung am heutigen Standort die Schaffung von Baurecht (ggfs. Bebauungsplan/Baugenehmigung etc.) erforderlich wäre, weil eine Sanierung gerade mit Blick auf die aus der Vergangenheit unter Punkt 1 und 2 genannten Voraussetzungen als Neubau zu werten sei. Dies wurde aber als unrealisierbar dargestellt, allein schon mit Blick auf den mangelnden Abstand zur Wohnbebauung, der im Rahmen der Errichtung von neuen Sportstätten erforderlich wäre.
Frage: Trifft diese bisherige Haltung der Verwaltung zu, und falls nicht, wo haben sich Änderungen ergeben? Welche baurechtlichen Voraussetzungen haben sich seit den letzten Fraktionsgesprächen geändert?
Antwort:
Bei dem nun angedachten Vorgehen handelt es sich nicht nur um eine Sanierung im klassischen Sinn. Technisch und baurechtlich handelt es sich eher um eine Neukonstruktion in Teilen, bei der allerdings möglichst viel alte Bausubstanz weiterverwendet werden soll. Hierdurch erscheint es nicht mehr ausgeschlossen, die nun geltenden technischen Anforderungen erfüllen zu können und auch insbesondere den gebotenen Schallschutz zum benachbarten Wohngebiet einzuhalten. Unter anderem dies zu prüfen, ist Sinn des Verwaltungsvorschlags zum weiteren Vorgehen.
4. Frage: Existieren nun nach Auffassung der Verwaltung die erforderlichen Voraussetzungen für eine Sanierung mit Blick auf die verkehrlichen, lärmschutzrechtlichen, umweltrechtlichen und räumlichen Gegebenheiten?
Antwort:
Beachten Sie hierzu bitte auch die Ausführungen zu den Fragen Nr. 2 und 3. Bis zur finalen Ausarbeitung der Machbarkeitsstudie wird es in dieser Frage mehr Klarheit geben.
Eine abschließende Aussage kann zum jetzigen Zeitpunkt daher noch nicht getroffen werden. Das Bauvorhaben muss dann den schalltechnischen Erfordernissen gemäß konstruiert werden, und der Nachweis der Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften muss im Baugenehmigungsverfahren durch entsprechende Fachgutachten erbracht werden.
Vorschriften dann im Baugenehmigungsverfahren durch entsprechende Fachgutachten erbracht werden. Die Verwaltung ist allerdings der Auffassung, dass der nun mit dem EHC entwickelte Ansatz das Potenzial hat sowohl die rechtlichen Vorgaben einzuhalten als auch alle weiteren für einen langfristig erfolgreichen Betrieb bestehenden Voraussetzungen zu erfüllen. Dies gilt es nun in der benötigten Tiefe zu prüfen, was mit der Beauftragung der Machbarkeitsstudie bereits initiiert wurde.